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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 20.03.2006
Aktenzeichen: 9 E 1367/05
Rechtsgebiete: GKG, AO, KAG NRW
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 2 a.F. | |
AO § 44 | |
KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) |
Tatbestand:
Die Kläger fochten als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft einen Bescheid über Schmutzwassergebühren an, durch den der Beklagte die Gebühren auf 117.876,57 € festsetzte und die Zahlung eines anteiligen Betrages von 1.400,00 € verlangte. Die gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 235.753,14 € gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.
Gründe:
Die zulässige Streitwertbeschwerde, über die das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung von einem Einzelrichter (Berichterstatter) getroffen worden ist (vgl. die §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG), vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 30.5.2005 - 8 E 632/05 - m. H. auf BT-Drs. 15/1971, S. 157 f., ist begründet.
Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 2 GKG in der bis zum In-Kraft-Treten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. 5. 2004 (BGBl. I S. 718) maßgeblichen Fassung (GKG a.F.; vgl. die §§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. für den Fall, dass der Antrag des Klägers einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe für die Streitwertbemessung maßgebend. Der Antrag der Kläger betraf einen derartigen Verwaltungsakt. Sie haben die vollständige Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2003 begehrt. Hierdurch hatte die Beklagte gegenüber den Klägern unter Hinweis auf deren Gesamtschuldnerstellung die Schmutzwassergebühren für 1998 auf 117.876,57 € festgesetzt (Gebührenfestsetzungsbescheid) und von ihnen die Zahlung eines anteiligen Betrages von 1.400,00 € verlangt (Leistungsbescheid). Demgemäß ist der Streitwert auf den im Tenor genannten Betrag als den höchsten Geldleistungsbetrag, auf den der Bescheid mit seinen Regelungen gerichtet ist, festzusetzen.
Entgegen der Auffassung des VG lässt sich die Annahme, für jeden als Gesamtschuldner herangezogenen Kläger sei der Betrag von 117.876,59 € zu Grunde zu legen, nicht auf den Senatsbeschluss vom 26. 4. 2004 - 9 E 398/04 - stützen. In Fällen der vorliegenden Art, in denen sich Miteigentümer in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit im Wege der Anfechtungsklage gemeinsam gegen einen grundstücksbezogenen Abgabenbescheid wenden, ist zu berücksichtigen, dass die beklagte Behörde jeden Gesamtschuldner grundsätzlich zur vollen Leistung heranziehen kann, diese aber nur einmal zu erbringen ist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) KAG NRW i.V.m. § 44 AO; § 421 Satz 1 BGB). Demgegenüber verließe die Vervielfachung des festgesetzten Gebührenbetrags die gebotene wirtschaftliche Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung materiell-rechtlicher Gesichtspunkte.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26.1.2001 - 23 C 01.190 -, BayVBl. 2001, 316.
Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen ist nicht der Auffassung der Kläger zu folgen, wonach der Streitwert auf den Betrag des Leistungsbescheides festzusetzen sein soll.
...
Ende der Entscheidung
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